Rechtliche Hinweise
Conditions valid only for Germany
Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen
1.1 Die folgenden Bestimmungen (“Allgemeine Verkaufsbedingungen”) regeln den Verkauf der Produkte (“die Produkte”) der AMB Spa (“der Lieferant” oder “AMB”) an ihre Kunden (“der Kunde”).
1.2 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen haben Vorrang vor allen früheren Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden in Bezug auf die bestätigte Bestellung. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Klauseln gelten nicht, es sei denn, der Lieferant hat diesen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind auf der Website www.ambpackaging.com veröffentlicht und werden daher als dem Kunden bekannt vorausgesetzt.
2. Vertragsabschluss
2.1. Der Kaufvertrag (“Vertrag”) und mithin die Verpflichtung der AMB zur Erfüllung der Auftrages gelangen erst nach Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung (“Auftragsbestätigung”) zur Entstehung; hilfsweise tritt die Bindungswirkung ein nach Rechnungsstellung oder Lieferung der Ware an den Kunden (einschließlich Teil-Lieferungen) durch die AMB, sofern diese früher erfolgen.
2.2. Die formfreie Erteilung eines Auftrags (“Auftrag”) des Kunden an AMB sowie die auch nur teilweise Annahme einer von AMB gelieferten Ware (auch im Rahmen von Teil-Lieferungen) oder die auch nur teilweise Leistung einer Vorauszahlung im Falle von zukünftigen Lieferungen begründen die umfängliche Geltung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen im Verhältnis zum Kunden.
2.3. Kommerzielle Angebote der AMB, die der Kunde in welcher Form auch immer erhält, sind für den Lieferanten unverbindlich und stellen nur eine Aufforderung an den Kunden dar, einen Auftrag zu erteilen. Alle kommerziellen Angebote der AMB sind bis zum Abschluss des Vertrages zwischen den Parteien widerruflich und abänderbar.
2.4. Die Aufträge des Kunden sind erst dann verbindlich, wenn AMB diese gemäß Ziffer 2.1 angenommen hat. Die AMB kann die Annahme eines Auftrags jederzeit ohne Begründung ablehnen; Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche des Kunden infolge der Nicht-Annahme des Auftrags sind ausgeschlossen.
2.5. Der schriftliche Vertrag ist nur in den Grenzen der schriftlich vereinbarten Bedingungen bindend. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch AMB. Mit Ausnahme unserer beauftragten Geschäftsführer und dazu ermächtigten Angestellten sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, mit dem Kunden Verträge abzuschließen, die von den Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichen. Die Übermittlung im Wege der Telekommunikation, insbesondere mittels Fax oder E-Mail, genügt dem Schriftformerfordernis, wenn eine unterzeichnete Kopie der jeweiligen Mitteilung übermittelt wird.
2.6. Die in unseren Prospekten, Preislisten, Katalogen und Angeboten enthaltenen Produktangaben (wie beispielsweise Gewicht, Maße, Toleranzen und technische Daten) und Beschreibungen der Produkte selbst (wie beispielsweise Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annäherungsweise verbindlich, es sei denn, es wird mit ausdrücklicher Zustimmung der Parteien die exakte Übereinstimmung für einen bestimmten Verwendungszweck vereinbart. Was im Anschauungsmaterial und in den Angeboten dargestellt wird, stellt keine Qualitätsgarantie dar, sondern erschöpft sich in Beschreibungen und Charakterisierungen der Produkte oder Dienstleistungen. Alle Modelle oder Muster sind ebenfalls Anschauungsmaterial und werden vom Lieferanten überlassen, ohne dass hieraus auch immer geartete Verpflichtungen zulasten des Lieferanten zur Entstehung gelangen; insbesondere sind die genannten Modelle und Muster im Hinblick auf deren Qualität und technische Daten nur annäherungsweise verbindlich.
2.7. Alle Änderungen, die aufgrund von Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen oder technischen Verbesserungen in der Branche vorgenommen werden, sind dem Lieferanten gestattet, solange diese die Eignung der Produkte zu einem etwa vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigen.
3. Preise, Zahlungen und Abrechnung
3.1. AMB fakturiert mittels Ausstellung einer Rechnung die für jede einzelne Lieferung geschuldete Gegenleistung; es steht AMB aber frei, nach freiem Ermessen eine Mehrzahl von Bestellungen des Kunden im Rahmen einer einheitlichen Rechnungsstellung zu fakturieren.
3.2. Soweit nicht anders vereinbart verstehen sich die Preise in EURO, ohne Versicherung und einschließlich der gängigen Verpackung; die Sonderregelungen gemäß der nachfolgenden Ziffer 5 betreffend eine etwa vom Kunden gewünschte und kostenpflichtige Lieferung unter Einsatz von PALETTEN bleibt unberührt. Die Kosten für die Inspektion der Produkte bei Lieferung, die vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben sind, trägt stets der Kunde. Der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis versteht sich, sofern nicht anders angegeben ist, ohne jegliche Steuern und Abgaben, die vom Kunden zu tragen sind. Diese Steuern und Abgaben werden nach Maßgabe der jeweils geltenden Steuergesetzgebung zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung dem Kunden belastet.
3.3. AMB wird das Recht eingeräumt, die Preise der eigenen Produkte aufgrund von Erhöhungen der Produktionskosten, insbesondere der Materialkosten oder der Rohstoffpreise, die zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eintreten, zu ändern, sofern sie der Lieferant nicht zu vertreten hat und insoweit diese zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren.
3.4. Die Zahlung des auf der Rechnung angegebenen Betrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung oder innerhalb des anderweitigen auf der Rechnung angegebenen Zeitraums zu erfolgen.
3.5. Der Kunde leistet Zahlungen in der Weise, dass sie dem von der AMB angegebenen Bankkonto gutgeschrieben werden, ohne Abzug von Rabatten, Aufrechnungen oder Verrechnungen mit Gegenforderungen jeglicher Art.
3.6. Die Nichtzahlung bei Fälligkeit auch nur einer einzigen Rechnung führt dazu, dass eine jegliche dem Kunden eingeräumten Zahlungsfrist verfällt und jede Forderung des Lieferanten sofort fällig wird.
3.7. Die Nichtzahlung auch nur einer einzigen Rechnung gibt dem Lieferanten das Recht, einen bestehenden Vertrag mit dem Kunden gemäß Art. 1456 des italienischen Zivilgesetzbuches aufzulösen und die Ausführung oder Lieferung einer anderen in Ausführung befindlichen Lieferung auszusetzen, unbeschadet des Anspruchs auf Ersatz des vollen Schadens, der sich aus der Nichtleistung oder Verzögerung des Kunden ergibt. Etwaige Verzögerungen bei der Ausführung von Aufträgen oder Lieferungen, die durch frühere Produktionsunterbrechungen aufgrund von Nichtzahlung durch den Kunden verursacht werden, stellen keinen Verzug des Lieferanten dar.
3.8. Im Falle des Zahlungsverzugs berechnet der Lieferant auf jährlicher Basis Verzugszinsen nach Maßgabe der Gesetzesverordnung 231/2002 – d.h. in Höhe des um 8%-Punkte erhöhten EZB-Basiszinssatzes, wobei etwaige spätere und für den Lieferanten günstigere Änderungen unberührt bleiben – zuzüglich der gesetzlich und vertraglich vorgesehenen Pönalen und den Rechtsverfolgungskosten (insbesondere angemessene Anwaltskosten, Sachverständigengebühren, Gerichtsgebühren und andere im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten anfallende Kosten). Jede Zahlungsverzögerung führt zu einer automatischen Inverzugsetzung des Kunden.
3.9. AMB ist berechtigt, ihre Forderungen gegen den Kunden an Dritte, insbesondere Inkasso-Unternehmen, Kredit- oder Finanzinstitute und Factoring-Gesellschaften, abzutreten. Entgegenstehende Klauseln sind unwirksam.
3.10. Jegliche Beanstandung der formellen Ordnungsmäßigkeit der Rechnung ist dem Lieferanten innerhalb von drei (3) Tagen nach Erhalt der Rechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als vom Kunden akzeptiert. Im Falle des Nichterhalts der Rechnung ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich vom Lieferanten anzufordern; der Kunde darf sich nicht auf diesen Umstand berufen, um Zahlungen zu den vereinbarten Terminen auszusetzen oder zu verschieben.
3.11. Der Kunde darf die Zahlung der geschuldeten Gegenleistung zu den vereinbarten Terminen nicht mit dem Einwand unterlassen oder verzögern, es fehle an zugesicherten Eigenschaften oder es seien Mängel vorhanden, die die Sache für den Gebrauch ungeeignet machten. Der Kunde kann diese Einreden sowie eigene Ansprüche gegenüber dem Lieferanten nicht erheben bzw. geltend machen, bis er den vollen Lieferpreis bezahlt hat; in jedem Falle setzt die Erhebung der Einreden voraus, dass die insoweit gesetzlich und vertraglich vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen.
3.12. Bei ausbleibender, unvollständiger oder (bezogen auf die vereinbarten Fristen) verspäteter Zahlung des Lieferpreises kann der Lieferant in jedem Falle Vorauszahlungen oder Teilzahlungen des Auftraggebers als Vertragsstrafe einbehalten.
4. Lieferung und Lieferzeit
4.1 Alle Lieferungen erfolgen EXW (Incoterms 2010) (ab Werk des Lieferanten oder ab Auslieferungslager). Abweichende Vereinbarungen betreffend die Lieferung auf Anfrage und auf Kosten des Kunden bleiben unberührt. Für die Zwecke dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist es auch vorgesehen, dass die Ware bei AMB oder an dem mit dem Kunden vereinbarten Ort zur Verfügung gestellt wird, falls die Lieferung nicht bei dem Kunden erfolgen soll.
4.2 Verweigert der Kunde die Abholung oder Annahme der Ware, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versand- oder Abholbereitschaft (formfrei, insbesondere auch mündlich, per E-Mail, Fax) auf den Kunden über, unabhängig davon, ob der Lieferort nicht der vertraglich vereinbarte ist und unabhängig davon, wer die Kosten der Lieferung trägt.
4.3 Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden wird die Lieferung durch AMB auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder andere versicherbare Risiken versichert.
4.4 AMB kann nach eigenem Ermessen die in der Auftragsbestätigung genannten Produkte in mehreren Teillieferungen liefern, die separat in Rechnung gestellt werden. Der Kunde ist verpflichtet, den Lieferpreis zu zahlen, der den gelieferten Produkten entspricht. Für den Fall, dass der Kunde nachweisen kann, dass die Teillieferungen vom Kunden selbst nicht genutzt werden können, hat dieser das Recht, vom gesamten Vertrag zurückzutreten.
4.5 Die nicht erfolgte Übergabe (Nichtabholung und/oder Nichtannahme der Ware) aus Gründen, die AMB nicht zu vertreten hat, steht in jedem Falle der erfolgten Lieferung gleich und begründet das Recht der AMB zur Rechnungsstellung, wodurch der Lauf der Fälligkeitsfristen gemäß Ziffer 3 ausgelöst wird. Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden ist AMB ferner berechtigt, für jede volle Woche des Verzuges eine Einlagerungsgebühr von 0,25% des Rechnungswertes, höchstens jedoch 5% des Rechnungswertes zu berechnen.
4.6 Wird die Lieferung von Waren in Form von Abrufaufträgen oder allgemeinen Dauer-Lieferaufträgen (Mehrfachlieferungen) vereinbart, so hat der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, eine Abholungs-/Versandanfrage zu stellen und die vereinbarte Menge an Waren ganz oder teilweise abzunehmen; der Rest ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss abzunehmen. AMB behält sich das Recht vor, im Falle einer vom Kunden zu vertretenden Nichtabholung die nicht abgeholte Ware jederzeit an den Sitz des Kunden oder an einem anderen in der Bestellung angegebenen Ort mit nach freiem Ermessen AMB auszuwählenden Transportmodalitäten und auf Kosten des Kunden zu liefern.
4.7 Produktions- oder materialbedingte Abweichungen zwischen der gelieferten Menge und der bestellten Menge sind für die Produktion im Rahmen eines Normalauftrags bis zu 10% zulässig; für Kleinaufträge (bis zu 10.000 m2 oder bis zu 1 Tonne) sind bis zu 20% zulässig. Darüber hinaus sind bei bedruckten Polymerverbundfolien folgende fertigungsbedingten oder materialbedingten Abweichungen zwischen der gelieferten Menge und der bestellten Menge zulässig:
<= 5.000 m2 -50% /+ 50%
<= 20.000 m2 -25% /+ 25% > 20.000 m2 -10% /+ 10%
4.8 Sofern in der AMB-Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, stellen die angegebenen Lieferzeiten eine grobe Schätzung dar und sind nicht als wesentliche Bedingungen für die Leistung des Lieferanten zu verstehen. Im Falle einer Verzögerung verpflichtet sich AMB, in jedem Fall alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Lieferung so schnell wie möglich durchzuführen, wobei der Kunde hierüber informiert wird.
4.9 Die Lieferzeit ist in der Auftragsbestätigung angegeben. Bei Laufzeiten (z.B. 30 Tage) beginnen diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch in keinem Falle bevor alle technischen Details der Lieferung vereinbart sind. Gleiches gilt für den Ablauf der Ablieferfristen. Für die Einhaltung der EXW-Lieferbedingungen ist der Bereitstellungstermin maßgebend.
4.10 Wird AMB durch höhere Gewalt gemäß Ziffer 11 für einen bestimmten Zeitraum an der Erfüllung ihrer Lieferverpflichtungen gehindert, verlängert sich die Lieferzeit um einen angemessenen Zeitraum bis zum Ende des Ereignisses. Wird die Lieferung dauerhaft unmöglich, kann AMB vom Vertrag ohne Aufwendungs- oder Schadenersatzpflicht zurücktreten; das gleiche Recht hat der Kunde, wenn die Annahme der Ware infolge der Verzögerung dauerhaft unmöglich wird.
5. Verpackung /PALLETEN
5.1. Erfolgt die Lieferung der Produkte durch wiederverwendbare Transportmittel, die im Eigentum oder im Besitz der AMB stehen (z.B. Paletten), so hat der Kunde diese Transportmittel in einem gutem Erhaltungs- und Gebrauchszustand zu bewahren und diese in eigens hierfür vorgesehenen Räumen zu lagern; diese sind auf einfache Anfrage des Lieferanten sauber und unversehrt zur Abholung durch AMB oder einen Beauftragten von AMB zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist in jedem Fall für die Verluste und Schäden verantwortlich, die an den Transportmitteln entstehen, die er dem Lieferanten zurückgeben muss.
5.2. Die Europaletten müssen zum Zeitpunkt der Lieferung gegen Europaletten gleicher Qualität getauscht werden. Es werden nur Europaletten akzeptiert, die unter die Standards A, B und C der Klassifizierung im UIC-Kodex 435-2/-4 fallen.
5.3. Die Zählung und Rückgabe der vom Lieferanten gelieferten Transportmittel hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Liefermonats zu erfolgen. Bei Nichtrückgabe oder – im Falle eines Paletten-Austauschs – der Nichtrückgabe einer gleichen Anzahl von Transportmitteln bzw. der Rückgabe von Transportmitteln, die nach Maßgabe der nicht justiziablen Würdigung von AMB aufgrund ihres schlechten Zustands unberücksichtigt bleiben müssen, werden dem Kunden die Kosten für die jeweilige Paletten-Art in Rechnung gestellt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die vom Lieferanten gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden – einschließlich aller Nebenkosten, wie insbesondere Zinsen, Kostenbelastungen, Rechtsverfolgungskosten – Eigentum des Lieferanten. Der Kunde erwirbt das Eigentum daher nur mit der vollständigen und fristgerechten Leistung der von ihm geschuldeten Zahlung.
6.2. Mit der Lieferung der verkauften Ware übernimmt der Kunde alle damit verbundenen Risiken, so dass – im Falle von Diebstahl, Beschädigung und sonstigen Schäden an der verkauften Ware, die im Laufe des Auftragsverhältnisses entstehen sollten – der Kunde unter Ausschluss jeglicher Einwendungen und Einreden weiterhin verpflichtet ist, dem Lieferanten alle vertraglich geschuldeten Beträge so zu bezahlen, als ob das Ereignis nicht eingetreten wäre.
6.3. Unbeschadet der Bestimmungen des nachstehenden Artikels 6.10 darf der Kunde die gelieferten Waren nicht verkaufen, verschenken, tauschen, veräußern oder anderweitig überlassen; ebenso wenig darf der Kunde die Waren zur Nutzung überlassen, verpfänden, beschlagnahmen oder in sonstiger Weise ändern oder belasten. Im Falle der Zuwiderhandlung unterliegt der Vertrag der sofortigen Auflösung.
6.4. Mit der Lieferung der verkauften Ware gehen auf den Kunden alle Risiken und Gefahren über, die mit der Lieferung verbunden sind, einschließlich des Zufalls oder der Fälle höherer Gewalt; der Kunde verpflichtet sich, den Lieferanten unverzüglich über Arrest- oder Vollstreckungsmaßnahmen Dritter sowie über jede Verbringung oder Verlegung von Sachen an einen anderen Ort, der dem Kunden nicht zuzurechnen ist, zu informieren. Der Kunde trägt alle Kosten für die Rücksendung der Ware an den Lieferanten oder für den Rückkauf derselben.
6.5. Im Falle einer ausbleibenden Zahlung (auch nur eines Teils des Preises) wird der Vertrag von Rechts wegen aufgelöst, ohne dass es hierfür einer richterlichen Entscheidung bedürfte. In diesem Fall und in jedem Fall der Auflösung wegen Vertragsverletzung durch den Kunden hat der Lieferant Anspruch auf sofortige Rückgabe der gelieferten Ware.
6.6. Alle vom Lieferanten eingezogenen Beträge werden von diesem ohne Rücksicht auf den tatsächlich entstandenen Schaden als Vertragsstrafe einbehalten, wobei das Recht gerichtet auf Geltendmachung des höheren Schadens unberührt bleibt.
6.7. Auch in diesem Fall bleibt das Recht des Lieferanten unberührt – sofern er nicht beabsichtigt, von der ausdrücklichen Auflösungsklausel Gebrauch zu machen – auch bei nur einmaligem Verzug des Kunden den Verfall sämtlicher etwa eingeräumter Zahlungsfristen zu erklären und die Zahlung des gesamten fälligen Restbetrags zu begehren.
6.8. Für Waren, die vor der Lieferung zur Zahlung fällig werden, kann die Lieferung durch den Lieferanten im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ausgesetzt werden, bis alle offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vollständig beglichen sind.
6.9. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gesondert zu lagern und zu kennzeichnen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl zu versichern. Auf Verlangen der AMB sind der Versicherungsschein und die Prämienbelege zur Überprüfung vorzulegen. Der Kunde erklärt, dass er AMB im Voraus alle Ansprüche in Bezug auf den Versicherungsschutz abtritt.
6.10. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, sofern er der AMB alle Rechte aus der Weiterveräußerung oder aus anderen Rechtsgründen an der Vorbehaltsware als Sicherheit für die Zahlung des AMB zustehenden Preises abtritt. AMB ermächtigt den Kunden, alle Rechte im eigenen Namen, aber auf Rechnung der AMB auszuüben. Auf Verlangen der AMB wird der Kunde in Bezug auf die Kundenforderungen die Inhaberschaft der AMB offenlegen und alle zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.
6.11. Soweit bei der Weiterveräußerung zwischen dem Kunde und dessen Abnehmer ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung gelten soll, hat der Kunde uns hiervon unverzüglich zu unterrichten und die Weiterveräußerung vorerst zu unterlassen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Weiterveräußerung zu untersagen, sofern der Kunde nicht ausreichend anderweitige Sicherheiten für die ausstehenden Forderungen des Verkäufers geben kann.
6.12. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren vermischt und/oder verbunden, so gilt der Eigentumsvorbehalt auch für das Endprodukt. Die AMB erwirbt dann einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (zum Rechnungswert) zum Wert der anderen verbundenen Waren oder – soweit dieses Kriterium nicht anwendbar ist – des Eigentums an dem gesamten Enderzeugnis. Ungeachtet des Eigentums oder Miteigentumsanteils der AMB verwahrt der Kunde das Endprodukt unentgeltlich.
6.13. Der Kunde ist verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt der AMB oder die an die Stelle des Eigentumsvorbehalts tretenden Rechte in der erforderlichen Weise (z.B. durch Registrierung) sicherzustellen und sich um den Schutz dieser Rechte zu bemühen.
6.14. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen gilt folgendes: Sieht das nationale Recht des Landes, in dem sich die Ware befindet, eine weitere oder jedenfalls für den Lieferanten günstigere Anwendung und/oder Auslegung des Eigentumsvorbehaltes vor (insbesondere die Vereinbarung des Privilegs gegenüber anderen Gläubigern beim Zwangsverkauf der Ware, oder eine umfassendere Garantie der Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten), so hat der Kunde auf Anforderung von AMB diese andere und günstigere Bestimmung anzuwenden.
6.15. Wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem sich die gelieferten Waren befinden, die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts nicht anerkennen oder wenn dessen Gültigkeit besonderen, weiteren Formalitäten (z.B. Registrierungen) unterliegt, ist der Kunde verpflichtet, alle Handlungen oder Maßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, damit der Lieferant sein Eigentumsrecht oder ein dem vergleichbares Recht ausüben kann.
7. Abnahme und Mängelrüge
7.1. Innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Lieferung der Produkte hat der Kunde die gelieferten Produkte sorgfältig zu prüfen und AMB innerhalb derselben Frist schriftlich über etwa festgestellte Mängel (sogenannte offensichtliche Mängel) zu informieren.
7.2. Versteckte oder nachfolgend auftretende Mängel sind der AMB innerhalb von sieben (7) Werktagen nach der Entdeckung, spätestens jedoch drei (3) Monate nach Lieferung der Produkte, schriftlich anzuzeigen.
7.3. Übermittelt der Kunde die in den Ziffern 7.1 und 7.2 vorgesehene Mitteilung nicht innerhalb der vorgenannten Fristen, verfällt das Recht auf Geltendmachung einer Vertragswidrigkeit der Produkte. Dem Kunden obliegt der Nachweis des gerügten Mangels.
7.4. Sämtliche Ansprüche des Kunden, welche unter Hinweis auf gerügte Mängel geltend gemacht werden, verjähren innerhalb eines Jahres gerechnet ab Lieferung.
7.5. Der Kunde wird AMB sofort Gelegenheit geben, das Vorliegen des Mangels zu überprüfen; insbesondere wird der Kunde auf Verlangen von AMB die beanstandeten Produkte oder Muster davon zur Verfügung zu stellen.
7.6. Wurde eine Warenkontrolle oder eine Erstprüfung des Musters vereinbart, ist eine Rüge solcher Mängel ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Warenkontrolle oder Erstprüfung des Musters hätte feststellen können.
8. Gewährleistung
8.1. AMB garantiert in den in der Auftragsbestätigung bezeichneten Grenzen, dass die verkauften Produkte den vereinbarten Anforderungen entsprechen. Wenn und soweit die Produkte diese Anforderungen nicht erfüllen – und sofern der Kunde die Mängel gemäß Ziffer 7 angezeigt hat und mithin kein Verfall eingetreten ist und ferner das Gewährleistungsrecht nicht verjährt ist – , kann AMB, wenn der Mangel vom Kunden nachgewiesen und von AMB anerkannt wurde, nach eigenem Ermessen innerhalb einer angemessenen Frist die Produkte kostenlos reparieren oder ersetzen oder dem Kunden erlauben, die Produkte gegen Rückerstattung zum ursprünglichen Rechnungspreis zurückzugeben. Die Rückgabe von nicht identifiziertem oder nicht unversehrtem Material in nicht einwandfreiem hygienischem Zustand wird nicht akzeptiert. Dementsprechend beschränkt sich die Verpflichtung von AMB nach eigenem Ermessen auf die Reparatur oder den Austausch der Produkte oder die Annahme der Rückgabe der Produkte mit einer Preisrückerstattung. Entscheidet sich der Lieferant für eine Reparatur oder einen Austausch der Ware, trägt der Lieferant die erforderlichen Kosten wie Verarbeitungskosten und Kosten für Rohmaterial und Lieferung, mit Ausnahme der vom Kunden zu tragenden Kostensteigerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde die Lieferung in einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Weise wünscht.
8.2. Jegliche weitergehende Erstattung oder die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
8.3. Die Beschaffenheit der Ware definiert sich ausschließlich durch die übliche Verwendung oder durch die ausdrücklich vereinbarte Verwendung. Jegliche weitere Eigenschaften sind nicht Gegenstand der Gewährleistung des Lieferanten.
8.4. Insbesondere übernimmt AMB keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung der Marktgängigkeit, der Eignung für bestimmte Zwecke, Anwendungen und/oder bestimmte Herstellungsverfahren oder anderer Art.
8.5. Der Kunde erklärt, den Lieferanten von jeglicher Verantwortung für Sach- und Personenschäden freizustellen, die sich aus der unsachgemäßen Verwendung und Positionierung der Materialien ergeben können; dies sind Tätigkeiten, in Bezug auf welche der Lieferant keine Verpflichtungen gegenüber dem Kunden oder Dritten übernimmt.
8.6. Dem Kunden ist bekannt, dass das Produkt eine Haltbarkeit von 6 (sechs) Monate ab Herstellungsdatum hat, vorausgesetzt, dass adäquate Transport- und Lagerbedingungen gewährleistet sind.
8.7. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgen alle technischen Hinweise der AMB in Bezug auf die Technologie ohne jegliche Gewähr. Diese entbinden den Kunden nicht von der Verpflichtung, die gelieferten Produkte auf ihre Eignung zu prüfen, und zwar einschließlich ihrer Eignung für die vorgesehene Weiterverarbeitung und Anwendung.
9. Haftungsbeschränkung
9.1. Jegliche Garantien und/oder Rechte, die nicht ausdrücklich in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehen sind, sind ausdrücklich ausgeschlossen, soweit dies nicht im Widerspruch zu den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen steht und unbeschadet der Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten.
9.2. In den Grenzen der vorstehenden Ziffer haftet der Lieferant auch nicht für Schäden, die durch die an den Kunden oder an Dritte verkauften Waren oder am Eigentum des Kunden oder Dritter verursacht werden; dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Schäden auf Nachlässigkeit, mangelnde Erfahrung, unsachgemäße oder falsche Verwendung oder Manipulation der Produkte durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind.
9.3. Es liegt in der Verantwortung des Kunden zu überprüfen, ob die gewerblichen Schutzrechte, einschließlich der Rechte an geistigem Eigentum, Dritter gewahrt werden und ob die Produkte für die Zwecke, Anwendungen und Herstellungsmethoden des Kunden geeignet sind.
9.4. AMB haftet für unmittelbare oder mittelbare Schäden, die durch eigenen Verzug oder die vom AMB zu vertretende Nichterfüllung verursacht werden, maximal in Höhe von 5% des Lieferpreises, unter zwar Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche des Kunden; dies gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die dem Kunden geschuldete Entschädigung kann in keinem Falle mit den vom Kunden an AMB geschuldeten Forderungen aus der Lieferung aufgerechnet oder von diesen Forderungen in Abzug gebracht werden; die Entschädigung wird erst nach exakter und genauer Dokumentation des dem Kunden tatsächlich und irreparabel durch die Nicht-Erfüllung entstandenen Schadens und nach Zusendung einer vom Kunden auf AMB ausgestellten Lastschrift gezahlt.
9.5. Jede andere gesetzliche Haftung bleibt unberührt, soweit diese unabdingbar ist (z.B. Haftung für fehlerhafte Produkte nach dem italienischen Verbraucherschutzgesetz).
10. Vertraulichkeit und gewerbliche und geistige Eigentumsrechte
10.1. Alle Informationen, Dokumente, Entwürfe, Zeichnungen, Pläne, technischen Spezifikationen, Berechnungen und sonstigen Daten, die zwischen AMB und dem Kunden bei der Ausführung des Auftrags ausgetauscht werden, gelten als vertraulich. Der Kunde ist daher verpflichtet, die übermittelten Informationen streng geheim zu halten und eine Weitergabe an Dritte, die nicht zuvor schriftlich genehmigt wurde, ist in jedem Falle ausgeschlossen.
10.2. Der Verkauf der Produkte begründet in keiner Weise, auch nicht stillschweigend, Nutzungsrechte im Zusammenhang mit geistigen Eigentumsrechten, die die Zusammensetzung und/oder Anwendung der Produkte betreffen. Der Kunde übernimmt ausdrücklich alle Risiken der Verletzung von geistigen Eigentumsrechten durch den Import und die Verwendung der Produkte, sei es einzeln oder in Verbindung mit anderen Materialien oder im Rahmen der Verarbeitung.
11. Höhere Gewalt
11.1. Der Lieferant ist ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden befreit, die bei der Durchführung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit zum Nachteil des Kunden oder Dritten, denen gegenüber der Kunde haftet, eintreten sollten, soweit diese auf Zufall oder höhere Gewalt oder auf andere vom Lieferanten unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse zurückzuführen sind; dies gilt auch für Umstände, die auch bei Beachtung der Sorgfaltspflicht außerhalb der vernünftigerweise vorauszusetzenden des Lieferanten Kontrolle liegen; hierzu zählen insbesondere Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, Unfälle, Personalstreiks oder Arbeitsaussperrungen, Ausfälle oder Funktionsstörungen von Geräten und Systemen oder andere besondere technische Schwierigkeiten, Lieferunterbrechungen durch Dritte, Unmöglichkeit der Materialbeschaffung, Maßnahmen oder Verzögerungen oder Unterlassungen seitens der Behörden, implizite oder ausdrückliche Sanktionen gegen das Land, in dem sich das Werk befindet oder Misswirtschaft oder Handlungen Dritter, die dem Lieferanten nicht zurechenbar sind.
12. Allgemeine Bestimmungen, anwendbares Recht, zuständiges Gericht
12.1. Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und der AMB gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet Anwendung.
12.2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der beiden Vertragsparteien ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Ort des Sitzes von AMB.
12.3. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis zwischen AMB und dem Kunden ist der Sitz der AMB. AMB kann ihre Ansprüche jedoch auch an dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht geltend machen.
San Daniele del Friuli, 01/01/2019
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